“Facebook-Gesetz” in Kraft getreten (NetzDG)

Am Sonntag, den 1.10.2017 ist das sogenannte “Facebook-Gesetz” in Kraft getreten. Den Zweck des Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) beschreibt das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz wie folgt:

“Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem wird Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.”

Das NetzDG war bis zuletzt umstritten. Bei einer Anhörung im Bundestag Mitte Juni waren acht von zehn Sachverständigen der Auffassung, das Gesetz sei verfassungswidrig. Es wird befürchtet, dass Betreiber tendenziell zu viele Inhalte entfernen könnten, um nicht mit dem NetzDG in Konflikt zu geraten, wodurch die Meinungsfreiheit in Gefahr gerate.

Bisher ist nicht genau bekannt, welche Plattformen genau betroffen sein werden, da das Ermessen hierfür beim Bundesamt für Justiz liegt. Im Gesetz sind soziale Netzwerke so definiert:

“Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.”

Bei Verstößen gegen das Gesetz können Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro verhängt werden.