Achtung beim Streamen! Neues EuGH Urteil

Bisher galt streaming von illegal hochgeladenen Filmen aus dem Internet als für den Anwender ungefährlich. Beispiele sind Sportveranstaltungen oder Filme, die nicht – beispielsweise mittels peer-2-peer – dauerhaft heruntergeladen werden, sondern nur “on the fly“ angesehen werden. Das könnte sich nun durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs ändern.

In dem Fall ging es um den Anbieter eines Minicomputers (“Filmspeeler“), der open source Software nutzt, um – auch ohne Lizenz hochgeladene – Videos zu streamen. Bereits der Vetrieb dieser Filmbox stellt nach dem EuGH eine „öffentliche Wiedergabe“ dar.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass beim fraglichen Produkt eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und geschützte Werke zugänglich gemacht werden. So verschaffe sich der Käufer Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten. Dies stelle ein Delikt dar.

Damit setzt der EuGH offensichtlich seine Rechtsprechung im Urheberrecht fort (ich berichtete). Erst im September 2016 hatte er entschieden, dass das Verlinken auf von Dritten hochgeladene urheberrechtlich geschützte Bilddateien in Gewinnerzielungsabsicht ein Urheberrechtsverstoß sein kann.

Obwohl es hier um einen gewerblichen Anbieter der Filmbox ging, halten zahlreiche Kollegen und Professoren die Wertung dieses Urteils für auf das private Streamen übertragbar. Dann könnte bereits das Streamen selbst abmahnfähig sein und zum Schadensersatz verpflichten. Letzterer dürfte aber geringer ausfallen, als es regelmäßig beim Filesharing der Fall ist, da das Video beim Streamen nicht verbreitet wird. Voraussetzung für eine Haftung wäre zudem, dass der Anwender ausfindig gemacht werden kann, beispielsweise mittels seiner IP-Adresse. Hier dürfte eine erhebliche tatsächliche Barriere in der Verfolgung der Anwender liegen.

Nachdem Streaming lange als rechtliche Grauzone galt, heißt es nun, hier die weiteren Geschehnisse aufmerksam zu verfolgen.

Risiko: gering