Der Störerhaftung an der Kragen

Die Große Koalition soll sich auf ein Ende der Störerhaftung für offene WLAN-Netze geeinigt haben. Das wurde kürzlich über Twitter bekannt. Das Telemediengesetz (§ 8 TMG) soll entsprechend geändert werden. Einen konkreten Gesetzestext gibt es allerdings noch nicht. Laut SPD Fraktionssprecher, Lars Klingbeil, soll eine komplette Gleichstellung von WLAN-Anbietern mit Access-Providern erfolgen. Die Initiative geht auf den Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück. Er ist der Auffassung, dass Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist.

Der Bundesverband der Musikindustrie beurteilt die Entwicklungen zur Störerhaftung skeptisch. Kaum verwunderlich, denn es ist aus Sicht der Kreativwirtschaft zu befürchten, dass Verantwortliche für die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material in Zukunft schwieriger belangt werden könnten. Laut Richter Ulf Buermeyer von Netzpolitik.org besteht die Möglichkeit für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen allerdings fort. Er führt dies auf das BGH-Urteil zu Goldesel zurück. Diese Bewertung erscheint mir allerdings sehr “theoretisch”. Der BGH hatte in besagtem Urteil eine Haftung des Access-Providers abgelehnt. Sie ist demnach nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen überhaupt möglich und kaum auf Privatpersonen übertragbar.

Unterdessen hat der Bundesgerichtshof nun in einem Hamburger Verfahren eine bahnbrechende Entscheidung getroffen, die die bisherige Tendenz der Rechtsprechung zur Störerhaftung ändert: “Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.” Bislang mussten Inhaber von Internetanschlüssen stets befürchten, auch für Verstöße anderer Nutzer im Weg der Störerhaftung haftbar gemacht zu werden. Diese Bewertung ist sicherlich sachgerecht und auch angesichts der sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ändernden Gesetzeslage zu begrüßen. Spannend ist diese Rechtsprechung auch angesichts der Entwicklung, dass bereits erste Anbieter, wie Unity Media, die WLAN Hotspots ihrer Kunden öffnen. Dabei wird eine technische Unterscheidung von Anschlussinhaber und Fremdnutzern allerdings voraussichtlich möglich bleiben. Die Störerhaftung von den WLAN-Inhabern, so wie wir sie bisher kennen, dürfte damit technisch und aufgrund der neuen Gesetzeslage ausgeschlossen sein.