EuGH (Sony): Vorinstallierte Software in der Regel keine unlautere Geschäftspraxis
Mit heutigem Urteil hat der EUGH die Klage eines Franzosen abgewiesen, der Minderung des Kaufpreises Schadensersatz verlangte, weil ein von ihm gekaufter Sony Computer nur mit vorinstallierter Software erhältlich war, unter anderem Windows Vista. Ihn störte zudem, dass einige der vorinstallierten Programme nicht oder nur unter erheblichen Aufwand vom Computer entfernt werden können.
Die EuGH Richter entschieden, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software an sich keine unlautere Geschäftspraxis darstelle. Ferner sei das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis.
Sie begründeten das Urteil damit, dass der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software durch Sony die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfülle, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorzögen. Weiter habe sich der Kunde ausreichend über die installierten Programme informieren können. Außerdem hätte er den Computer im Rahmen seines Widerrufsrechts zurückgeben können. Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme hindere den Verbraucher weder daran, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen noch sei dies geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Das Urteil dürfte auch für die Gamesbranche von Bedeutung sein, da regelmäßig Computer und Mobiltelefone mit vorinstallierten Computerspiele angeboten werden. Aus meiner Sicht spricht das Urteil des EUGH allerdings nicht gegen diese Praxis. Es wird nun abzuwarten sein, wie das nationale Gericht nach den Vorgaben des EuGH über den Fall entscheidet.
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