Fliegenden Gerichtsstand zurückgeholt

Mit einem – auf den ersten Blick eher unauffälligen – Beschluss, hat das Landgericht Düsseldorf den totgesagten fliegenden Gerichtsstand zurückgeholt.

Wie im Januar berichtet, war der fliegende Gerichtsstand mit der UWG Reform 2020/21 “für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (also “im Internet”)” weggefallen. Künftig sollte nur noch das Gericht am Wohnort bzw. dem Geschäftssitz des Abgemahnten zuständig sein.

Das Landgericht Düsseldorf hat sich die neue Vorschrift genau angesehen. Mit Blick auf den Gesetzgebungsprozess und Auslegung von Sinn und Zweck der Vorschrift hat es den

fliegenden Gerichtsstand zurückgeholt.

Mit Beschluss vom 15.01.2021 – Aktenzeichen 38 O 3/21 hat das Landgericht dargelegt, dass im Gesetzgebungsverfahren nur in Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien (abmahn)missbrauchsanfällige Zuwiderhandlungen gesehen wurden. Für andere Konstellationen soll die neue Vorschirft in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht gelten. Es handele sich demnach um einen “Ausnahmetatbestand”.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Argumentation folgen werden.

Edit vom 19.02.2021: Nur einen Monat nach dem Beschluss des LG Düsseldorf, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung kassiert: