Hohes Haftungsrisiko durch links auf externe Inhalte!

Mit Beschluss vom 18.11.2016 hat das Landgericht Hamburg die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gameslaw berichtete) zum Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Inhalte erstmals in Deutschland angewendet. Dort ist ein Foto, das unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden war, unerlaubt weiterbearbeitet und auf einer Website veröffentlicht worden. Der Antragsgegner hatte auf dieses bearbeitete, unberechtigt so veröffentlichte Bild von seiner Website aus verlinked. Das Gericht verurteilte den Antragsgegner, weil es in dem Verlinken eine eigenständige Urheberrechtsverletzung nach den Kriterien des EuGH sah.

Danach kann das Verlinken auf fremde Inhalte das Urheberrecht verletzen, wenn das Ziel des Links rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist und der Anbieter des Links nicht nachweisen kann, dass er hiervon keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Andersherum soll das Setzen des Links generell dann rechtmäßig sein, wenn der Link ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden bereitgestellt wurde, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte. Einfacher gesagt, wer geschäftlich handelt muss nachweisen, dass er von der Urheberrechtsverletzung nichts hätte wissen können. Wer nicht geschäftlich handelt darf nicht verlinken, wenn er eine Verletzung ahnt.

Während die Urheberrechtsverletzung im dem EuGH vorliegenden Fall noch offensichtlich gewesen sein mag, dürfte es für den Antragsgegner im vorliegenden Falls praktisch kaum möglich gewesen sein zu erkennen, ob bzw. dass das Bild eine Urheberrechtsverletzung darstellte. Dass in solchen Fällen die reine Angabe einer Adresse – nichts anderes ist das Setzen eines Links – eine Haftung auslösen soll, halte ich für eine gefährliche Entwicklung. Hierdurch ist dem Urheber nicht geholfen, dessen unberechtigt bearbeitetes Bild weiterhin öffentlich zugänglich bleibt. Zugleich ergibt sich ein unüberschaubares Risiko beim Informationsaustausch durch Webadressen (Links). Das Urteil ist jedenfalls eine klare Absage gegenüber der sogenannten „Linkfreiheit“.

Bis auf Weiteres muss zu besonderer Vorsicht beim Verlinken geraten werden! Um auf der sicheren Seite zu sein müssen sich Unternehmen die Lizenzen für alle auf einer externen Website angezeigten Inhalte nachweisen lassen. Zudem ist es empfehlenswert, im Rahmen von Kooperationen einen Haftungsausgleich zu vereinbaren. Dann muss der Verantwortliche etwaige Schäden durch unzulässige Veröffentlichungen im Innenverhältnis ersetzen.

Risiko: hoch