Kaufangebote für Online-Spiele – (doch) keine verbotene Kinderwerbung
Der BGH hatte sich 2014 mit Fragen zu Kinderwerbung in seiner „Runes of Magic“-Entscheidung (MMR 2014, 169 m. Anm. Oehler) auseinandergesetzt. Es ging um den Sloagen “Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas”. Der BGH stellte fest, dass die Werbung duzte und von kindertypischen Begrifflichkeiten und gebräuchliche Anglizismen geprägt sei. Demnach richtete sich die Werbung nach Auffassung des BGH gezielt an Kinder. Das Urteil wurde vielfach kritisiert und war nach meiner Meinung aus verschiedenen Gründen unzutreffend. Entsprechende Wellen hat es in der Branche geschlagen.
Das KG (“Oberlandesgericht in Berlin”) hat dieser Auffassung nun lobenswerter Weise widersprochen!
„Kauft ein im Haustiershop“ und „Neues, exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – holt es euch jetzt.“
Das KG ist der (richtigen) Auffassung, Werbung für virtuelle Produkte in einem Online-Rollenspiel sei nicht notwendigerweise als unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder zu verstehen. Sie richte sich grundsätzlich an jedermann. Insbesondere seien nicht alle Computerspiele als Kinderspiele einzustufen und die Kategorisierung “Fantasy-Spiel” ändere daran nichts. Auch eine Altersfreigabe ab 12 Jahren sei kein entscheidendes Indiz für eine minderjährige Zielgruppe.
Besonders interessant für die Branche dürfte die Ansicht der Richter sein, dass die “Du” Ansprache der Spieler auch „bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen“ nicht mehr unüblich sei. Die Verwendung jugendtypischer Sprache, welche „spießige Erwachsene“ ausschließen solle, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
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