Linkfreiheit gilt für kommerzielle Anbieter nur eingeschränkt
Der Generalstaatsanwalt Wathelet hatte in Sachen “Playboy” (Sanoma Media) für den EuGH die Einschätzung getroffen, dass es legal sei, einen Link zu verbreiten, der auf urheberrechsverletzendes Material zeigt (Gameslaw Hamburg berichtete). Dies wird als “Linkfreiheit” bezeichnet.
Der EuGH hat nun in dieser Sache geurteilt und folgt obiger Empfehlung nicht vollständig:
Demnach sollen kommerzielle Anbieter durch das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel des Links rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist und der Anbieter des Links nicht nachweisen kann, dass er hiervon keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Andersherum soll das Setzen des Links generell dann rechtmäßig sein, wenn der Link ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden bereitgestellt wurde, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte.
Kommerzielle Angebote wie Kinox.to oder Torrent-Plattformen dürften folglich regelmäßig gegen das Urheberrecht verstoßen, was dem allgemeinen Judiz entsprechen dürfte. Aber auch Anbieter, die nur vereinzelt Links auf Inhalte setzen, müssen sich zukünftig genauer mit der Frage befassen, ob die verlinkten Inhalte rechtmäßig veröffentlicht wurden.
Edit: Beachten Sie bitte auch, dass mittlerweile ein Deutsches Gericht in diesem Sinne gegen einen kommerziellen Anbieter geurteilt hat:
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