Linkfreiheit – Links auf illegale Inhalte sind zulässig

Achtung: Dieser Beitrag wurde durch neuere Rechtsprechung teilweise überholt.

Linkfreiheit gilt für kommerzielle Anbieter nur eingeschränkt

Links auf Urheberrecht verletzende Inhalte sind zulässig – das ist die offizielle Auffassung des europäischen Generalstastsanwalts Wathelet in einem aktuellen Streit des holländischen “Playboy”-Herausgebers Sanoma Media.

In der Vergangenheit wurde unter dem Stichwort “Linkfreiheit” in den Medien diskutiert, ob, etwa im Rahmen des Leistungsschutzrechts, Links illegal werden könnten. Dies ist (bisher) nicht der Fall.

Wathelet schreibt im Kern: Wer einen Link im Internet verbreitet, der auf urheberrechsverletzendes Material zeigt, verletzt nicht selbst Urheberrechte durch Anbieten dieses Links. Voraussetzung ist, dass das Material “offen” im Internet auffindbar ist. Ob der Link das Auffinden erleichtert, spiele dann keine Rolle. Der Urheberrechtsverstoß wird also nur von demjenigen begangen, der das Material ohne Berechtigung verfügbar macht.

Dies war bisher nicht geklärt. Der EuGH hatte im Februar 2014 im Grundsatz entschieden, dass Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen dürfen. Allerdings nur dann, wenn das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde und nicht etwa, wenn damit eine Paywall umgangen wird. Im aktuellen Streit wurde das Material gerade ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht. Die Veröffentlichung selbst ist natürlich nicht legal. Die Verlinkung auf das illegal veröffentlichte Werk ist allerdings – nach Meinung des EU Generalstaatsanwalts – erlaubt.

Jetzt muss das Gericht entscheiden, das allerdings zumeist der Einschätzung des Generalstaatsanwalts folgt.