Neues Telemediengesetz 2016

Allenthalben ist in der digitalen Presse davon zu lesen, dass ein neues Telemediengesetz – kurz TMG – erlassen wurde. Auf Netzpolitik.org, heise.de, etc. sprechen sich Experten zu den vermeintlichen Folgen aus, die Chefs der großen Abmahnkanzleien haben sich bereits zu Wort gemeldet, sie würden weiter abmahnen.

Doch, was steht eigentlich wirklich im Gesetz?

Da auf den Gesetzestext, soweit ersichtlich, niemand der oben genannten Akteure verlinkt, tue ich es. Du kannst es dir hier ansehen. Der exakte Name des Gesetzes lautet: “Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes”, es wurde am 2. Juni 2016 vom Bundestag beschlossen und wird voraussichtlich im Herbst 2016 in Kraft treten.

Die besonders relevanten Änderungen finden sich in § 8 Abs. 3 und 4 TMG. Darin werden WLAN-Betreiber den Zugangsanbietern (“Access Providern”) gleichgestellt und weitestgehend von der Störerhaftung befreit. In der Begründung zur Gesetzesänderung wird insofern ausgeführt:

“Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG sind. Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass WLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Mit dem Gesetz werden die Anforderungen an Diensteanbieter, die Zugang zum Internet über WLAN vermitteln, präzisiert, unabhängig davon, ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Bei Einhaltung der im Gesetz genannten Vorgaben wird davon ausgegangen, dass der WLAN-Betreiber die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. In diesen Fällen haftet er nicht als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung und kann dann auch nicht abgemahnt werden.”

Ob diese Ziele mit dem Gesetz erreicht werden, ist umstritten. Verschiedene Stimmen sind der Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines offenen WLAN-Netzes weiterhin geltend gemacht werden könne. Hierzu wird ausgeführt, dass im Gesetz eine Klarstellung zu Unterlassungsansprüchen fehle. Diese seien also weiterhin möglich. Aus meiner Sicht ist diese Kritik unbeachtlich. Ja, jeder der ein offenes WLAN betreibt muss damit rechnen, eine Abmahnung zu erhalten. Nur wird diese zukünftig in den aller seltensten Fällen berechtigt sein! Denn es  gelten die sehr hohen Hürden, die für Access Provider bereits seit Jahren gelten. Mit der Folge, dass ein Anspruch auf Unterlassen praktisch ausgeschlossen ist.

Betreibern von offenen WLAN-Netzen sollten in Zukunft bei Erhalt einer Abmahnung einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt im Zweifel der zu Unrecht Abmahnende. Auch heute schon sind viele Abmahnungen unberechtigt oder in der Höhe überzogen.