UWG Reform 2020/21 – werden Abmahnungen jetzt seltener?

Das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist am 02.12.2020 in Kraft getreten. Werden Abmahnungen nach der UWG Reform jetzt seltener? Ein Überblick.

Wer kann Ansprüche geltend machen?

Bisher wurde das für einen Anspruch erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitbewerbern in der Regel von Gerichten angenommen. Künftig sind Mitbewerber nur noch dann anspruchsberechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Wann die Voraussetzungen erreicht sind und wie diese nachgewiesen werden sollen, ist allerdings unklar. Trotzdem könnte es sich um eine in der Praxis wirksame Maßnahme gegen Abmahnungen handeln, die allein dazu dienen sollen, Abmahngebühren entstehen zu lassen.

Wirtschaftsverbände benötigen ab sofort mindestens 75 Mitglieds-Unternehmen und müssen in ein Register eingetragen sein. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist und gerade die großen Abmahn-Verbände dürften an den Voraussetzungen kaum scheitern. An dieser Front ist keine große Entlastung zu erwarten.

Kostenersatz und Vertragsstrafe

Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können abmahnende Mitbewerber künftig keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten geltend machen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz, sofern abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Bemerkenswert ist, hiermit hat der Gesetzgeber indirekt festgelegt, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnfähig sind. Ferner kann ein Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung kein Vertragsstrafeversprechen verlangen, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes

Bei unerlaubter Werbung im Internet konnten sich die Betroffenen bisher regelmäßig aussuchen, wo sie sich an ein Gericht wenden. Dieser “fliegende Gerichtsstand” ist mit der UWG Reform 2020/21 für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (also “im Internet”) nun weggefallen. Künftig ist das Gericht am Wohnort bzw. dem Geschäftssitz des Abgemahnten zuständig.

Definition missbräuchlicher Abmahnungen

Im neuen UWG ist zudem definiert, welche Voraussetzungen eine Abmahnung missbräuchlich machen. Indizien sind etwa überhöhte Gegenstandswerte und Vertragsstrafen, sowie Massenabmahnungen. Diese Kriterien wurden allerdings aus der Rechtsprechung übernommen und bringen insofern keine Veränderung.

Kriterien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen:

  • Werden überhöhte Abmahngebühren gefordert?
  • Wird eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert?
  • Soll die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig sein?
  • Ist die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß unter Wegfall der Figur des Fortsetzungszusammenhanges gebildet?
  • Steht die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden, mahnt das Unternehmen also mehr ab als seinem eigentlichen Geschäft nachzugehen?
  • Arbeitet ein Anwalt in eigener Regie?
  • Handelt es sich um einen sogenannter Vielfachabmahner?

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen Newsletter abmahnsicher gestalten wollen, können Sie hier im Blog lesen.