Was ein Rechtsstreit kostet

Ich gehe hier nur auf die direkten Kosten ein, die bei rechtlicher Beratung und, falls es dazu kommt, in einem Rechtsstreit anfallen können. Das Kostenrecht ist umfangreich und einzelfallbezogen, daher geht es mir hier darum, einen Überblick zu schaffen.

1. Vergütung des eigenen Anwalts:

Außerhalb eines gerichtlichen Prozesses richtet sich die Anwaltsvergütung regelmäßig nach dem Gegenstandswert der Streitsache (§ 23 Abs. 1 RVG). Im einfachsten Fall ist das die Höhe einer Forderung. Bei Inkasso von 10.000 €, ist dies zugleich die Höhe des Gegenstandswerts. Die Anwaltsvergütung entspricht einem Bruchteil davon und ergibt sich aus einer Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Beispiel sind es 558 €. Je nachdem, ob die Tätigkeit einfach oder komplex war, kommt ein Multiplikator von 0,5 bis 2,5 zum Einsatz, der in der Regel 1,3 beträgt (§ 13 RVG i.V.m. RVG VV 2300) In der Summe ergibt sich also eine Vergütung von 725,40 €. Hinzu kommt eine Pauschale für Kommunikation und die gesetzlich anfallende Mehrwertsteuer. Von dieser Vergütung gedeckt sind alle außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts, beispielsweise Beratung, Telefonate, Verhandlungen, Erstellen außergerichtlicher anwaltlicher Schreiben, etc.

Manchmal ist der Gegenstandswert schwer zu bestimmen. Bei einer Abmahnungen muss beispielsweise ermittelt werden, welchen Wert das geforderte “Unterlassen” hat. Bei der Erstellung von AGB und Datenschutzbestimmungen wird der Umsatz des Unternehmens zugrunde gelegt, der vermutlich über den Zeitraum erwirtschaftet wird, in dem das Dokument Geltung haben wird, also beispielsweise 3 oder 5 Jahre. Beim Ausschluss eines Gesellschafters aus dem Unternehmen ist der Verkehrswert des Unternehmens zu ermitteln. Da wird es dann komplex. In vielen Fällen haben die Gerichte dazu Grundsätze aufgestellt.

Ein Gerichtsprozess verursacht viel Aufwand für den Rechtsanwalt und entsprechend auch eigenständige Rechtsanwaltskosten, die sich nach dem Streitwert (bzw. bei Antrag auf einstweilige Verfügung “Verfahrenswert”) richten. Dieser wird auf die gleiche Weise ermittelt, wie der Gegenstandswert. Es muss also die entsprechende Vergütungsgrundlage aus der Tabelle ermittelt und mit 1,3 multipliziert werden. Ist vorher in der selben Angelegenheit eine Geschäftsgebühr des Anwalts entstanden, wird sie zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet (RVG, Anlage 1, Vorbemerkung zu Teil 3 Absatz 4. Dies gilt nicht für die Postpauschale. Achtung: Vereinbarte Gebühren für vorgerichtliche Tätigkeiten werden – im Gegensatz zur gesetzlichen Gebühr – nicht angerechnet!). Letztere verringert sich also, da der Anwalt bereits mit der Sache vertraut ist. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, fällt wegen des damit verbunden Aufwands eine weitere 1,2 Gebühr an. Kann eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, sieht das Gesetz eine 1,5 Einigungsgebühr vor. Zudem können etwaige Reisekosten hinzukommen. Im Falle eines Berufungsverfahrens entstehen weitere Kosten. Im obigen Beispiel der Forderung über 10.000 € würden inklusive einer vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit (beispielsweise einer Zahlungsaufforderung), Klagerhebung und der Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung bei Gericht, Anwaltskosten von 1.797,70 € zzgl. eventueller gesetzlicher Mehrwertsteuer anfallen.

Im Grundsatz muss der Anwalt seinen Mandanten im Vorfeld über die voraussichtlich anfallenden Kosten aufklären. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in einem Gerichtsprozess oftmals das Gericht über den Verfahrens- bzw. Streitwert entscheidet, weshalb die Vergütung im Vorfeld nicht konkret bezifferbar ist. Damit alle glücklich sind kann es ratsam sein, sich bei Beauftragung des Rechtsanwalts zumindest für die außergerichtliche Tätigkeit auf einen Gegenstandswert zu einigen, ein Stundenhonorar oder eine Pauschale zu vereinbaren. Das gibt volle Kostenkontrolle. Übliche Anwalts-Stundensätze liegen zwischen 100 und 300 €.

Wer trägt die Anwaltsgebühren? 

Wer einen Anwalt für sich arbeiten lässt, muss ihn im Grundsatz natürlich auch bezahlen. Ausnahmen bestehen, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, oder wenn im Einzelfall Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Beides ist in meinen Fällen selten, daher gehe ich nicht näher darauf ein. In einem Gerichtsprozess trägt der Verlierer die Kosten. Bekommen beide Seiten teilweise Recht, werden auch die Kosten entsprechend geteilt. In einem Vergleich wird regelmäßig eine Regelung über die Kosten getroffen.

Auch außerhalb eines Gerichtsprozesses muss oft die Gegenseite die Anwaltskosten tragen:

Die Vergütung, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs anfällt, z.B. durch Beratung, Anwaltsschreiben oder Verhandlungen, sind als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Voraussetzung ist das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs, sowie die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe zu dessen Durchsetzung. Anwaltliche Hilfe ist (offensichtlich) in einfach gelagerten Fällen nicht erforderlich. Wenn dem Geschädigten allerdings die Sachkunde zur Klärung und/oder Geltendmachung seiner Ansprüche fehlt, oder wenn der Gegner sich weigert, den Schaden (vollständig oder teilweise) zu begleichen bzw. an seiner Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit Zweifel bestehen, muss der Gegner die Vergütung des Anwalts erstatten.

Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, kann auch die Anwaltsvergütung als Verzugsschaden verlangt werden. Entscheidend ist, dass Verzug bereits vor der Einschaltung des Anwalts vorlag.

Die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme kann ebenfalls zur Kostenlast für den Gegner führen. Besteht zwischen dem Mandanten und seinem Gegner ein Schuldverhältnis (z.B. ein Vertrag), kann die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder die Zurückweisung einer unberechtigten Kündigung aus “positiver Forderungsverletzung” erstattungsfähig sein. Verstößt ein Wettbewerber gegen das Werberecht (UWG), hat er die Kosten der Abmahnung zu tragen (“Geschäftsführung ohne Auftrag” gem. § 683 BGB). Ein Erstattungsanspruch besteht auch, wenn der Gegner den Mandanten unberechtigt in einer Marken- oder UWG-Sache abmahnt, oder ihn in verbotener Weise schädigt.

 

2. Kosten des Gerichts:

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit dem Gegenstandswert identisch ist. Sie ergeben sich aus einer Tabelle im Gerichtskostengesetz (GKG). In meinem Beispielsfall über 10.000 € beträgt die Gebühr 241 €. Wie bei Anwälten auch, kommt ein Multiplikator zum Einsatz, der sich aus Anlage 1 zum GKG ergibt. In der ersten Instanz ist es regelmäßig ein Multiplikator von 3 (= 723 €). Bei Eintreten besonderer Umstände können die Kosten sinken oder steigen. Kommt es beispielsweise nicht zu einem Gerichtstermin, fallen die Kosten geringer aus. Für eine weitere Instanz (z.B. Berufung) entstehen Folgekosten. Zu den Kosten kommen ggf. Auslagen des Gerichts für Zeugenentschädigungen, Sachverständige, Dolmetscher, etc. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer, bzw. beide Parteien nach dem Verhältnis ihres Unterliegens (z.B. 70/30). Damit das Gericht überhaupt tätig wird, muss die klagende Partei regelmäßig einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Diese Kosten muss der Gegner später ggf. (anteilig) erstatten, wenn er verliert.

 

3. Kosten der Gegenseite:

Obige Grundsätze über die Anwaltsvergütung und die Gerichtskosten gelten natürlich auch für den Gegner – wenn es einen gibt. Die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten im Prozess sind zu ersetzen, wenn vor Gericht (teilweise) verloren wird. Außergerichtlich sind gegnerische Anwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten, Verzugsschaden oder Abwehr erstattungsfähig. Vorausgesetzt, der Gegner ist im Recht.

 

Praxistipp: Bei gerichtlichen Streitigkeiten fallen für den Verlierer dreifache Kosten an: Die Kosten des eigenen Anwalts, die der Gegenseite und die Gerichtskosten inkl. Auslagen. Wer in einem Prozess gewinnen wird, lässt sich bei komplexen Fragen manchmal nur schwer absehen und das Gericht ist sogar gehalten, auf eine Einigung zu drängen. Es ist daher wirtschaftlich ratsam, Ursachen für Streit im Vorfeld zu minimieren. Hierbei hilft ein Rechtsanwalt, indem er vertragliche Dokumente rechtssicher und vorausschauend erstellt und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen prüft.

Einen Überblick über voraussichtliche Prozesskosten bringt ein sogenannter Prozesskostenrechner, wie beispielsweise dieser hier.