Werbeblocker Adblock Plus ist rechtmäßig

Posted on März 31, 2016 Under Urteile 1 Comment

Der Anbieter des Werbeblockers Adblock Puls (Eyeo GmbH) wurde erneut verklagt. Die Süddeutsche Zeitung hielt das Angebot für wettbewerbswidrig. Mit Urteil vom 22.3.2016 hat das Landgericht München die Klage nun zurückgewiesen. Adblock Plus ist nicht wettbewerbswidrig.

Damit tritt das Landgericht in die Fußstapfen von vier vorausgegangenen Entscheidungen. Zuvor hatten bereits eine andere Münchner Kammer 37 O 11673/14 (“ProSiebenSat1”) und 37 O 11843/14 (“RTL Interactive”) und die Landgerichte Köln (33 O 132/14 “Axel Springer”) und Hamburg (416 HKO 159/14 “Zeit Online und Handelsblatt”, 312 O 341/13 (“ProSiebenSat1” hat den Eilantrag zurückgenommen) entschieden, dass Adblock Plus wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Nur das Landgericht Frankfurt (“Welt.de”) ist bislang anderer Meinung.

Insbesondere wurde die Praxis des “Whitelisting” nicht beanstandet. AdblockPlus verlangt eine Umsatzbeteiligung an den Entgelten für die ausgespielte Werbung dafür, dass es “unaufdringliche Werbung” durchlässt. Das Landgericht München nahm in seinem Urteil ein Wettbewerbsverhältnis an, verneinte allerdings eine gezielte Behinderungsabsicht. Eine solche hätte für einen Verstoß gem. § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 n.F vorliegen müssen,

Keines der oben genannten Verfahren ist bisher rechtskräftig abgeschlossen, der Streit geht also höchstwahrscheinlich weiter.

Auf der “praktischen” Ebene haben einige Anbieter wie Bild.de und Geo.de begonnen, Nutzer von Adblock Plus von ihren Onlineangeboten auszuschließen. Dies wird z.B. auch in Frankreich beobachtet. Eyeo hatte daraufhin auf seinen Internetseiten eine Anleitung veröffentlicht, wie diese Sperre umgangen werden könne. Ein Youtuber zeigte dies und wurde von Axel Springer dafür im Oktober 2015 abgemahnt. Im November 2015 ist vom Landgericht Hamburg auch gegen Eyeo eine (vorläufige) einstweilige Verfügung erlassen worden (Az. 308 O 375/15). Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung, Eyeo umgehe damit technische Schutzmaßnahmen und verstoße gegen §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB. Ich halte die Argumentation des Landgerichts für verfehlt und sehe insbesondere den § 95 UrhG – also die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen – hier nicht anwendbar.

Das Landgericht München soll in der aktuellen Entscheidung weiter ausgeführt haben, Eyeo schaffe mit ihrer Software nicht etwa eine Möglichkeit zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, sondern ermögliche dem jeweiligen Nutzer lediglich darüber zu entscheiden, welche Inhalte auf dessen Endgerät geladen werden sollen. Möglicherweise deutet dies darauf hin, dass München sich nicht der Auffassung des Hamburger Landgerichts anschließt. Tatsächlich wurde die Auslegung, es läge eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vor, von vielen Experten kritisiert.

Einen sehr guten und ausführlichen Kommentar zum Thema findet man auf Telemedicus. Die Eyeo GmbH wurde nach meiner Kenntnis in allen genannten Verfahren von der Berliner Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle vertreten.

Juni 2106, Update: Die Axel Springer Tochter WeltN24 hatte nach den Klagen gegen “AdBlock Plus” auch gegen die Betreiber der App Blockr geklagt. Vor dem Landgericht Stuttgart unterlag WeltN24 Ende 2015 im Antrag auf eine Einstweilige Verfügung. Der Beschluss ist hier im Volltext abrufbar. WeltN24 legte Berufung vor dem OLG Stuttgart ein, nahm diese nun allerdings nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 16.6.2016 zurück.

Juni 2016, Update: Das Oberlandesgericht Köln (6 U 149/15) hat am 20.06. das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, weil es bezahltes Whitelisting als wettbewerbswidrig einstuft. Axel Springer obsiegt zu 2/3.

August 2017, Update: Das Oberlandesgericht München hat jetzt die Auffassung des Landgerichts bestätigt. Näheres lesen Sie hier:

AdBlock Plus gewinnt erneut